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Strafzettel auf dem Supermarktparkplatz: Wann Autofahrer zahlen müssen – und wann nicht

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40 Euro wegen einer vergessenen Parkscheibe, 95 Euro wegen überschrittener Parkzeit: Wer auf einem privaten Supermarktparkplatz gegen die Parkbedingungen verstößt, erhält mitunter eine kostspielige Zahlungsaufforderung. Doch nicht jede Forderung ist automatisch berechtigt. Entscheidend ist unter anderem, wer das Fahrzeug tatsächlich abgestellt hat. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) schafft hierzu wichtige Klarheit. Allerdings gibt es auch für Fahrzeughalter einige rechtliche Besonderheiten zu beachten.

Strafzettel auf Privatparkplätzen: Vertragsstrafe statt Bußgeld

Immer mehr Supermärkte, Einkaufszentren und andere private Parkplatzbetreiber lassen ihre Parkflächen von spezialisierten Unternehmen überwachen. Dabei kommen neben klassischen Kontrollen auch Kamerasysteme zur automatischen Kennzeichenerfassung zum Einsatz. Wer die zulässige Höchstparkdauer überschreitet, keine Parkscheibe auslegt oder gegen andere Parkbedingungen verstößt, muss unter Umständen eine Vertragsstrafe bezahlen. Häufig wird diese als „erhöhtes Parkentgelt“ bezeichnet.

Anders als bei einem Strafzettel des Ordnungsamtes handelt es sich jedoch nicht um ein behördliches Bußgeld. Die Forderung beruht auf dem Zivilrecht. Mit dem Abstellen des Fahrzeugs auf einer entsprechend gekennzeichneten privaten Parkfläche kann ein Nutzungsvertrag zwischen dem Fahrer und dem Parkplatzbetreiber entstehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Parkbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

Wer haftet für eine Vertragsstrafe auf dem Supermarktparkplatz?

Eine zentrale Frage betrifft die Unterscheidung zwischen Fahrzeughalter und tatsächlichem Fahrer. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Dezember 2019 (Az. XII ZR 13/19) entschieden, dass der Fahrzeughalter nicht allein aufgrund seiner Haltereigenschaft für eine Vertragsstrafe haftet. Vertragspartner des Parkplatzbetreibers ist grundsätzlich die Person, die das Fahrzeug abgestellt und damit das Parkplatzangebot angenommen hat. Das bedeutet: Wird ein Auto beispielsweise von einem Familienmitglied, einem Freund oder einer anderen berechtigten Person genutzt, ist der eingetragene Fahrzeughalter nicht automatisch zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Auch darf nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Fahrzeughalter selbst gefahren ist. Einen entsprechenden Anscheinsbeweis gibt es nach der Rechtsprechung des BGH nicht.

Muss der Fahrzeughalter den tatsächlichen Fahrer nennen?

Grundsätzlich besteht gegenüber dem privaten Parkplatzunternehmen keine allgemeine außergerichtliche Pflicht, den Fahrer zu identifizieren. Allerdings bedeutet das nicht, dass sich jede Forderung durch einfaches Bestreiten der Fahrereigenschaft abwehren lässt. Der BGH hat in seiner Entscheidung ausdrücklich eine sogenannte sekundäre Darlegungslast festgestellt. Jedenfalls bei einem unentgeltlich zur Verfügung gestellten Parkplatz muss der beklagte Fahrzeughalter im Zivilprozess näher erläutern, welche Personen zum fraglichen Zeitpunkt als Fahrer in Betracht kamen.

Die pauschale Behauptung, man sei nicht selbst gefahren, kann vor Gericht deshalb unzureichend sein. Der Unterschied ist wesentlich: Eine allgemeine außergerichtliche Auskunftspflicht gegenüber dem Parkplatzbetreiber besteht nicht. Kommt es jedoch zu einem Gerichtsverfahren, können den Fahrzeughalter weitergehende prozessuale Erklärungspflichten treffen.

Sind 40 oder 95 Euro Vertragsstrafe überhaupt zulässig?

Auch die Höhe einer Vertragsstrafe kann rechtlich überprüft werden. Allerdings gibt es keinen allgemeingültigen Betrag, oberhalb dessen private Parkplatzforderungen automatisch unzulässig wären. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung von 2019 eine vertraglich vorgesehene Vertragsstrafe von mindestens 30 Euro grundsätzlich nicht beanstandet. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass jede beliebige Forderung rechtmäßig ist. Entscheidend sind insbesondere die konkreten Vertragsbedingungen, deren wirksame Einbeziehung und die Angemessenheit der verlangten Summe.

Wer beispielsweise 95 Euro wegen einer geringfügigen Parkzeitüberschreitung bezahlen soll, sollte deshalb prüfen, auf welcher vertraglichen Grundlage dieser Betrag gefordert wird und wie sich die Gesamtsumme zusammensetzt.

Welche Rolle spielen die Hinweisschilder auf dem Parkplatz?

Damit ein Parkplatzbetreiber eine Vertragsstrafe verlangen kann, müssen die maßgeblichen Parkbedingungen wirksam Bestandteil des Nutzungsvertrags geworden sein. Dafür ist insbesondere entscheidend, ob Autofahrer vor beziehungsweise bei der Parkplatznutzung auf zumutbare Weise von den Bedingungen Kenntnis nehmen konnten. Entsprechende Hinweisschilder sollten deshalb gut erkennbar und verständlich gestaltet sein. Das betrifft insbesondere die erlaubte Parkdauer, eine mögliche Parkscheibenpflicht und die Folgen eines Verstoßes. Sind die Hinweise unzureichend oder unklar, kann dies gegen die Wirksamkeit einer geltend gemachten Vertragsstrafe sprechen. Autofahrer sollten die Beschilderung deshalb möglichst zeitnah fotografieren, wenn sie eine Zahlungsaufforderung erhalten haben und deren Berechtigung bezweifeln.

Muss man Mahngebühren und Inkassokosten bezahlen?

Zusätzlich zur ursprünglichen Vertragsstrafe verlangen Parkplatzunternehmen mitunter Mahngebühren, Inkassokosten oder weitere Bearbeitungsentgelte. Auch diese Forderungen sind nicht automatisch berechtigt. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale gilt beispielsweise ein lediglich unter dem Scheibenwischer hinterlassener Strafzettel nicht ohne Weiteres als wirksam zugegangen. Erhält der Betroffene anschließend erstmals eine schriftliche Zahlungsaufforderung per Post, können deshalb nicht allein wegen des zuvor am Fahrzeug angebrachten Hinweises zusätzliche Mahnkosten verlangt werden.

Anders kann die Situation aussehen, wenn eine berechtigte und fällige Forderung nach wirksamem Zugang einer Zahlungsaufforderung nicht fristgerecht beglichen wird und die Voraussetzungen für weitere Kosten vorliegen.

Vertragsstrafe erhalten: So sollten Autofahrer reagieren

Wer eine Zahlungsaufforderung wegen eines angeblichen Parkverstoßes erhält, sollte zunächst prüfen, ob die Forderung tatsächlich berechtigt ist.

1. Parkplatzbedingungen kontrollieren

Welche Höchstparkdauer war erlaubt? War eine Parkscheibe vorgeschrieben? Waren die Vertragsbedingungen und die angedrohte Vertragsstrafe ausreichend erkennbar?

2. Fahrer und Fahrzeughalter unterscheiden

War der angeschriebene Fahrzeughalter tatsächlich selbst gefahren? Falls nicht, ist zu prüfen, auf welcher Grundlage das Unternehmen gerade ihn zur Zahlung verpflichten möchte.

3. Beweise sichern

Fotos der Beschilderung, Kassenbons, Parktickets und andere Unterlagen können helfen, den Sachverhalt zu klären.

4. Forderung und Zusatzkosten überprüfen

Neben der Vertragsstrafe sollten auch mögliche Bearbeitungs-, Mahn- und Inkassokosten kontrolliert werden.

5. Unberechtigten Forderungen schriftlich widersprechen

Bestehen nachvollziehbare Einwände, empfiehlt sich ein sachlicher, schriftlicher Widerspruch. Darin sollten die Gründe möglichst konkret erläutert werden.

6. Gerichtliche Schreiben nicht ignorieren

Ein gerichtlicher Mahnbescheid oder eine Klage erfordert eine fristgerechte Reaktion. Wer solche Schreiben ignoriert, riskiert rechtliche und finanzielle Nachteile, selbst wenn die ursprüngliche Forderung möglicherweise unberechtigt war.

Kann der Fahrzeughalter trotzdem in Anspruch genommen werden?

Die fehlende automatische Haftung für eine Vertragsstrafe bedeutet nicht, dass Fahrzeughalter bei privaten Parkverstößen grundsätzlich von jeder Verantwortung befreit sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können beispielsweise Unterlassungsansprüche gegen den Halter bestehen. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen eine rechtswidrige Nutzung fremder Grundstücke verhindert werden soll. Auch bei Abschleppmaßnahmen können sich andere rechtliche Ansprüche ergeben als bei einer rein vertraglichen Parkstrafe. Diese Ansprüche müssen getrennt voneinander betrachtet werden. Das BGH-Urteil zur Vertragsstrafe stellt keinen generellen Haftungsausschluss für sämtliche Folgen eines Parkverstoßes dar.

Fazit: Nicht jeder private Strafzettel muss bezahlt werden

Wer auf einem privaten Supermarktparkplatz gegen wirksam vereinbarte Parkbedingungen verstößt, kann grundsätzlich zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet sein. Allerdings muss die Forderung rechtlich begründet sein. Besonders wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen dem tatsächlichen Fahrer und dem Fahrzeughalter.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass allein die Haltereigenschaft keine automatische Zahlungspflicht für eine Vertragsstrafe begründet. Gleichzeitig können Fahrzeughalter im Gerichtsverfahren verpflichtet sein, näher zu möglichen Fahrern vorzutragen. Eine pauschale Empfehlung, private Strafzettel grundsätzlich nicht zu bezahlen oder entsprechende Schreiben einfach zu ignorieren, wäre deshalb falsch. Entscheidend bleibt immer die Prüfung des konkreten Einzelfalls.

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Benjamin Brodbeck

Autos waren für Benjamin nie nur Fortbewegungsmittel. Seine Faszination begann bereits in frühester Kindheit – familiär geprägt durch die Nähe zu Porsche in Zuffenhausen und die Erfahrung, dass Fahrzeuge Charakter, Geschichte und eine ganz eigene Persönlichkeit haben können. Heute ist er Herausgeber von AUTOmativ.de und arbeitet als Journalist an der Schnittstelle von Automobilen, Technologie und Wirtschaft. Er sucht nach der Seele in Autos: nach Konzepten, die überzeugen, nach Fahrzeugen mit echtem Charakter und nach den Menschen hinter den Ideen. Mit Gesprächen, Analysen und Reportagen ordnet er die Entwicklungen der Automobilwelt ein – immer mit dem Blick für Technik, Emotion und die Geschichten, die eine Branche verändern.

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