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Kann man sich gegen einen Bußgeldbescheid zur Wehr setzen?

Einmal das Auto falsch geparkt oder das Gaspedal etwas zu doll gedrückt und schon flattert ein Bußgeldbescheid ins Haus. Das ist besonders ärgerlich, wenn man sich selbst keiner Schuld bewusst ist. In einem solchen Fall kann es sich lohnen, gegen den Bescheid vorzugehen. Doch wie geht das?

Kann man einem Bußgeldbescheid überhaupt widersprechen?

Einen Bußgeldbescheid hat wohl jeder schon einmal gesehen – zumindest bei Familie oder Freunden. Schließlich gab es allein 2024 in Deutschland 4,1 Millionen Verkehrsverstöße. Besonders häufig sind dabei Geschwindigkeitsübertretungen, Rotlichtverstöße sowie das Handy am Steuer. Wer bei einer dieser Verkehrssünden erwischt wird, bekommt schnell die Quittung in Form eines Bußgeldbescheids.

In diesem stehen:

  • Angaben zum Beschuldigten
  • Beweise für das Vergehen
  • Geldbuße zuzüglich Auslagen und Gebühren

Ebenso verweist der Bußgeldbescheid auf mögliche Folgen des Verkehrsdelikts, etwa ein Fahrverbot. Fühlt sich ein vermeintlicher Verkehrssünder jedoch zu Unrecht beschuldigt, kann er oder sie gegen das Bußgeld Einspruch erheben. Das funktioniert bis zu zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheids. Möchte man diesem widersprechen, geschieht das in schriftlicher Form. Dafür reicht meist ein einziger Satz: 

Ich lege gegen den Bußgeldbescheid mit dem Aktenzeichen XY Einspruch ein“.

Den Einspruch können Betroffene der zuständigen Bußgeldstelle in Briefform, als Telefax oder bundeslandabhängig sogar online zukommen lassen. Letzteres klappt ausschließlich über die offizielle Plattform und nicht per E-Mail.

Was geschieht, wenn die Einspruchspflicht abläuft?

Wichtig ist, dass die Einspruchsfrist für einen Bußgeldbescheid beginnt, sobald dieser im Briefkasten landet. Schließlich kann die Post mittels einer Zustellungsurkunde nachweisen, wann der Bescheid beim Adressaten angekommen ist. Wer in dieser Zeit vergisst, seinen Briefkasten zu lehren, verwirkt die Möglichkeit des Widerspruchs. Denn ist die Einspruchsfrist erst einmal abgelaufen, ist das Bußgeld rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.

Eine Ausnahme gilt, wenn die zweiwöchige Einspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Wer dies nachweist, kann eine Wiedereinsetzung der Frist beantragen und gleichzeitig den Einspruch ordnungsgemäß kundtun. 

Welche Gründe gibt es für den Einspruch?

Der Einspruch gegen einen eingehenden Bußgeldbescheid muss nicht begründet werden. Folglich müssen sich Verkehrssünder auch keine Ausreden für begangene Delikte einfallen lassen. Allerdings kann es vorteilhaft sein, eine nachvollziehbare Begründung für den Einspruch vorzulegen. Dafür sollten Betroffene zunächst die von der Bußgeldstelle angegebenen Beweismittel unter die Lupe nehmen. Gegebenenfalls hilft ihnen ein erfahrener Anwalt dabei, den Bescheid zu prüfen. 

Kommt dieser zu dem Ergebnis, dass ein Einspruch erfolglos bleibt, kann ein bereits getätigter Widerspruch auch zurückgezogen werden. Sinnvoll ist das etwa, um ein Gerichtsverfahren und damit verbundene Kosten zu vermeiden. Nach dem Rückzug eines Einspruchs, ist der Bußgeldbescheid sofort rechtskräftig. Sowohl das veranschlagte Bußgeld, die Verfahrenskosten in Höhe von 25 Euro und die Auslagen in Höhe von 3,50 Euro müssen gezahlt werden. 

Wann müssen Verkehrssünder das Bußgeld nach dem Einspruch zahlen?

Wird gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, bleibt das Geld zunächst auf dem eigenen Konto. Denn während die Bußgeldstelle den Widerspruch prüft, brauchen Betroffene nichts zu zahlen. Auch mögliche Punkte in Flensburg oder Fahrverbote bleiben außer Kraft. Solange der Bescheid nicht rechtskräftig ist, gilt der Beschuldigte darin schließlich als unschuldig. 

Anders sieht es aus, wenn der Einspruch auf taube Ohren stößt. Erkennt ihn die Bußgeldstelle nicht an, müssen Verkehrssünder innerhalb von meist 14 Tagen die ausstehende Zahlung überweisen. Geschieht das nicht, drohen eine Mahnung und die damit einhergehenden Mahngebühren. 

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